Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

LAG Art. 27        Verordnungen des Regierungsrates

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung insbesondere:

1 die Aufgaben von Personen mit Funktionen gemäss Artikel 2 Absatz 2,

2 die Anstellungsvoraussetzungen,

3 die Stellenausschreibung,

4 die Bezeichnung der Anstellungsbehörden,

5 das Nähere zur Auflösung infolge von Reorganisation,

6 das Nähere zum Geltungsbereich des Gehaltssystems und der beruflichen Vorsorge,

7 die Zuordnung der Funktionen zu den Gehaltsklassen,

8 die Anzahl und den Wert der Vor- und Gehaltsstufen,

9 das Anfangsgehalt, den individuellen Gehaltsaufstieg sowie die Voraussetzungen, unter denen Vorstufen festgelegt sowie Gehalts- und allenfalls Leistungsstufen angerechnet werden,

10 die Kürzung des Gehalts wegen gleichzeitigen Bezugs von Erwerbs- oder Ersatzeinkommen oder von Leistungen aus Versicherungen,

11 die Festlegung der Jahresarbeitzeit sowie der Beschäftigungsgrade auf Grund des erteilten Unterrichts und der übrigen Aufgaben,

12 die besonderen Entschädigungen,

13 die Zulagen, die Treueprämie und andere Prämien,

14 die Auszahlung von Leistungen aus vermögensrechtlichen Ansprüchen,

15 die Finanzaufsicht und das Rechnungswesen,

16 den maximalen Beschäftigungsgrad der Lehrkräfte,

17 die Altersentlastung,

18 Massnahmen für Berufseinsteigerinnen und -einsteiger,

19 … *

20 die Urlaube und anderen Abwesenheiten,

21 die Gehaltszahlung bei Krankheit, Urlaub und Geburt,

22 die Entschädigung für Fahrkosten und andere Spesen,

23 den Berufsauftrag,

24 die Stellvertretungen,

25 die besonderen Unterrichtsverhältnisse,

26 die Zuständigkeit der Behörden für den Vollzug dieses Gesetzes.

3 Er kann seine Regelungsbefugnisse ganz oder teilweise an die zuständige Direktion übertragen.

4 Er kann durch Verordnung die Kriterien und das Verfahren für eine systematische Leistungsbeurteilung der Lehrkräfte regeln, den Umfang des Leistungsanteils am Gehalt festlegen und die Funktionen bestimmen, deren Gehalt keinen Leistungsanteil enthält.


* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1102

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