LAG Art. 29 Bestehende Anstellungsverhältnisse
1 Bestehende Anstellungsverhältnisse werden ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nach neuem Recht weitergeführt.
2 Nach altem Recht definitiv auf Amtsdauer gewählte Lehrkräfte gelten als unbefristet angestellt. Das Anstellungsverhältnis kann unter dem Vorbehalt des altersbedingten Rücktrittes nicht vor Ende der laufenden Amtsperiode aufgelöst werden.
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