LAG Art. T1-2
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die vor dem 31. Dezember 2002 gegenüber der BPK einen Anspruch auf eine Überbrückungsrente nach Artikel 27a PG erworben haben, wird diese Rente weiterhin nach den BPK-Leistungsgrundsätzen ausgerichtet.
2 Laufende Leistungen, welche aufgrund der gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 LAG erlassenen Sonderregelungen zugesprochen worden sind, werden unter den bisherigen Voraussetzungen auch nach dem 31. Dezember 2002 ausgerichtet.
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