LAG Art. T2-1
1 Das per 31. Dezember 1999 fehlende Deckungskapital der Bernischen Lehrerversicherungskasse wird durch den Kanton bis am 30. November 2010 einbezahlt. Der Kanton nimmt die entsprechende Schuld erstmals im Jahre 2000 in die Bilanz auf. Die Zuständigkeit zur Festlegung der Zahlungsmodalitäten, die Verzinsung der Schuld sowie die Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Kasse regelt der Grosse Rat durch Dekret.
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