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LAG Art. T3-1        

1 Die Mehrbelastung der Gemeinden ab 1. Januar 1998 auf Grund der Erhöhung des Lastenverteilungsschlüssels gemäss Artikel 24 von 66,67 Prozent auf 67,88 Prozent abzüglich die wegfallenden Gemeindebeiträge für Gymnasien und Ingenieurschulen darf für die einzelne Gemeinde nicht mehr als plus 15 Prozent bzw. minus 30 Prozent vom Durchschnitt aller Gemeinden abweichen. Mehr- bzw. Minderbelastungen, die diese Bandbreite überschreiten, werden mit dem Anteil der Gemeinden in der Lastenverteilung verrechnet. Diese Übergangsbestimmung gilt bis zum Inkrafttreten der neuen Finanz- und Lastenausgleichsgesetzgebung, längstens bis am 31. Dezember 2004.

2 Bis zur Aufhebung von Artikel 21 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 gelten die Bestimmungen von Artikel 24 auch für die Weiterbildungsklassen.

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