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LAG Art. T4-1        

1 Das Anstellungsverhältnis von Personen, welche Funktionen in der Lehrerfortbildung wahrnehmen und bisher nach der Lehreranstellungsgesetzgebung angestellt waren, richtet sich bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 8. September 2004 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG) nach der Lehreranstellungsgesetzgebung.

2 Das Anstellungsverhältnis von Personen, welche Funktionen in der Schulberatung wahrnehmen und bisher nach der Lehreranstellungsgesetzgebung angestellt waren, richtet sich ab dem Inkrafttreten dieser Änderung nach den Bestimmungen der Personalgesetzgebung.

3 Lehrkräften, welche auf Grund von Artikel 21 des Dekrets vom 8. September 1994 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAD) die ihnen zustehende Einstufung noch nicht erreicht haben, wird die verbleibende Gehaltsanpassung auf das Inkrafttreten dieser Bestimmung hin voll gewährt.

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1 Lehrkräfte, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung Ansprüche nach dem bisherigen Artikel 30 LAG oder nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe e des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 erworben haben, erhalten diese bis zum 31. Juli 2015 ausgerichtet.

2 Die maximale jährliche Bruttogehaltsreduktion durch die Aufhebung eines oder mehrerer Besitzstände beträgt 8000 Franken.

3 Ist die gesamte Bruttogehaltsreduktion höher als der Maximalbetrag nach Ziffer 2, wird sie auf ein oder zwei weitere Jahre verteilt.

4 Beträgt die gesamte Bruttogehaltsreduktion mehr als 5000 Franken pro Jahr und ist die betroffene Lehrkraft am 1. August 2015 älter als 60 Jahre, so wird das per 31. Juli 2015 versicherte Gehalt für die berufliche Vorsorge beibehalten. Der Kanton übernimmt die zusätzlichen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge.

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