LAG Art. T5-1
1 Für Personen, die dem LAG unterstehen, gilt:
a Bestehende Anstellungsverhältnisse von Lehrkräften, die nach bisherigem Recht die stufengerechte Lehr- und Fachkompetenz erfüllten, werden unverändert weitergeführt.
b Die Dauer von nach bisherigem Recht befristet abgeschlossenen Anstellungsverhältnissen wird bei der Berechnung der höchstens zulässigen Dauer gemäss Artikel 16a Absatz 2 PG nicht berücksichtigt.
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