PG Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Dieses Gesetz ist Grundlage für die Personalpolitik des Kantons und regelt das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Es soll die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die zur Erfüllung der kantonalen Aufgaben geeigneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dauerhaft gewonnen werden können und der wirtschaftliche und wirksame Personaleinsatz sichergestellt wird.
3 Ferner regelt das Gesetz die Haftung nach kantonalem Recht.
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