Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

PG Art. 2        Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitsverhältnisse des Kantons, der Universität, der Berner Fachhochschule und der Pädagogischen Hochschule.

2 Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften der besonderen Gesetzgebung, insbesondere für Lehrkräfte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität, der Berner Fachhochschule und der Pädagogischen Hochschule, Richterinnen und Richter, das Polizeikorps, die Spitalärzteschaft und Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.

3 Für nebenamtlich tätige Personen gelten nur die Bestimmungen über die Amtsdauer, den generellen Gehaltsaufstieg, das Amtsgeheimnis, den Ausstand, die Annahme von Geschenken, die Nebenbeschäftigung und die Haftung. Für die Mitglieder des Grossen Rates sind nur die Bestimmungen über die Haftung anwendbar.

4 Der Regierungsrat kann für die nebenamtlich Tätigen weitere Vorschriften erlassen.

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