PG Art. 5 Konsultation
1 Der Regierungsrat oder seine Delegation führt nach Bedarf und in geeigneter Form Konsultationen mit den interessierten Organisationen der Wirtschaft und der Gemeinden zu Eckwerten der kantonalen Anstellungsbedingungen durch.
2 Anspruch auf Konsultation haben repräsentative Verbände mit gesamtkantonaler Ausrichtung. Im Zweifelsfall entscheidet der Regierungsrat.
3 Die Konsultationen finden in der Regel im Rahmen bestehender Kontaktgremien mindestens einmal im Jahr statt.
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