PG Art. 6 Umsetzung
1 Der Regierungsrat legt die Personalpolitik nach den Grundsätzen von Artikel 4 fest. Er schafft Instrumente zu deren Umsetzung, insbesondere zur Führung und Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Die Finanzdirektion erarbeitet die Personalpolitik zuhanden des Regierungsrates und wacht über die Anwendung der Personalgesetzgebung.
3 Die Finanzdirektion koordiniert die personalpolitischen Massnahmen auf der Ebene der Direktionen und der Staatskanzlei. Sie berät und unterstützt die anderen Direktionen, die Staatskanzlei und die Personalverantwortlichen der Kantonsverwaltung in allen Fragen des Personalwesens.
4 Die Direktionen, die Staatskanzlei, das Obergericht, das Verwaltungsgericht und die Generalstaatsanwaltschaft vollziehen die regierungsrätliche Personalpolitik in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie fördern und überwachen insbesondere den zweckmässigen Personaleinsatz sowie die Weiterbildung.
5 Die Vorgesetzten sind für einen zweckmässigen, wirtschaftlichen und sozial verantwortbaren Personaleinsatz verantwortlich.
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