PG Art. 8 Personalverbände
1 Der Regierungsrat oder die von ihm bestimmten Organisationseinheiten sowie die Justizverwaltungsleitung informieren die Personalverbände rechtzeitig über alle wichtigen Personalangelegenheiten, insbesondere über Pläne für umfassende Reorganisationen und die Aufhebung von Stellen in grösserem Umfang.
2 Der Regierungsrat oder seine Delegation hört die Personalverbände an, bevor er wesentliche Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis erlässt, ändert oder aufhebt sowie bevor er die jährlichen Gehaltsmassnahmen beschliesst.
3 Eine Delegation des Regierungsrates oder der Justizverwaltungsleitung führt nach Bedarf Gespräche mit den Personalverbänden.
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