PG Art. 10 Betriebskommissionen
1 Für die Behandlung betrieblicher Personalangelegenheiten können die Direktionen, die Staatskanzlei, die Gerichtsbehörden, die Staatsanwaltschaft, die Anstalten und die Ämter durch Reglement eigene Betriebskommissionen einsetzen. Eine Betriebskommission wird auch eingesetzt, wenn es mindestens die Hälfte aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verlangt.
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