PG Art. 15 Vorläufige Einstellung im Amt
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Ausnahme der Mitglieder des Regierungsrates können unter voller oder teilweiser Aussetzung der Gehaltszahlung vorläufig im Amt eingestellt werden, wenn
a genügend Hinweise für das Vorliegen von Gründen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen und
b der weiteren Ausübung des Amtes durch die betroffene Person erhebliche öffentliche Interessen entgegenstehen.
2 Zuständig für die Einstellung im Amt sind die Aufsichtsorgane. Im Fall von Behördenmitgliedern gemäss Artikel 41 Absatz 4 Buchstabe a ist das Abberufungsgericht (Art. 41 Abs. 2) zuständig.
3 Wenn die Gründe für die vorläufige Einstellung im Amt entfallen, wird die Einstellung aufgehoben.
4 Ein allfälliges Verfahren zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist innert angemessener Frist zu eröffnen.
5 Die Einstellung im Amt soll nur so lange dauern, als es die rasche Durchführung des Verfahrens zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfordert.
6 Die Versicherung bei der Bernischen Pensionskasse (BPK) und der Bernischen Lehrerversicherungskasse (BLVK) wird auch bei voller oder teilweiser Aussetzung der Gehaltszahlung unverändert weitergeführt. Die entsprechenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge werden vom Kanton weiterbezahlt.
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