PG Art. 16a Vertragsdauer
1 Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel unbefristet. Ausnahmsweise kann im Arbeitsvertrag eine Befristung vorgesehen werden.
2 Das befristete Arbeitsverhältnis darf für eine Vertragsdauer von längstens fünf Jahren geschlossen werden. Ohne Unterbruch aneinandergereihte befristete Arbeitsverhältnisse, die zusammen über fünf Jahre dauern, gelten als ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
This page has no comments.
Kommentare