Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

PG Art. 18        Abweichende Regelungen im Einzelfall

1 In begründeten Einzelfällen können von den Bestimmungen der Personalgesetzgebung punktuell abweichende Arbeitsverträge abgeschlossen werden.

2 Abweichungen sind insbesondere zulässig für Beendigungsfristen und -gründe, Folgen der Beendigung, die Bemessung des Gehalts, die Regelung von Nebenbeschäftigung, Ferien und Urlaub.

3 Soweit nicht der Regierungsrat als Anstellungsbehörde für den Abschluss des Arbeitsvertrags zuständig ist, sind es die Direktionen oder die Staatskanzlei sowie die diesem Gesetz unterstellten Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle der Finanzdirektion. Der Arbeitsvertrag wird im Einvernehmen mit der Direktion für Inneres und Justiz abgeschlossen, wenn die Finanzdirektion betroffen ist.

4 Die Justizverwaltungsleitung, das Obergericht, das Verwaltungsgericht, die übrigen verwaltungsunabhängigen Verwaltungsjustizbehörden und die Generalstaatsanwaltschaft sind in ihrem jeweiligen Bereich zuständig für den Abschluss punktuell abweichender Arbeitsverträge. Die zuständige Stelle der Finanzdirektion nimmt vorgängig dazu Stellung.

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