PG Art. 20 Aufsichtsbehörde
1 Aufsichtsbehörde ist in der Regel die Anstellungsbehörde.
2 Aufsichtsbehörden sind jedoch die Direktionen bzw. die Staatskanzlei, wenn die Anstellungsbehörde eine unterstellte Organisationseinheit ist.
3 Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG[5]) bezeichnet die Aufsichtsbehörden der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft.
[5] BSG 161.1
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