PG Art. 23
1 Die Anstellungsbehörde kann den Angestellten unter Beibehaltung des bisherigen Gehalts vorübergehend oder dauernd eine andere zumutbare Arbeit zuweisen, wenn die Aufgabenerfüllung oder der zweckmässige und wirtschaftliche Personaleinsatz es erfordert.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen können Angestellte an einen anderen Arbeitsort versetzt werden, soweit dieser für die betroffene Person zumutbar ist.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
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