PG Art. 30 Kündigung infolge Aufhebung der Stelle
1 Die Anstellungsbehörde verfügt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn eine Stelle aufgehoben wird und die oder der Angestellte nicht im Sinn von Artikel 23 versetzt werden kann.
2 Sie strebt an, den betroffenen Personen eine zumutbare Stelle anzubieten.
3 Der Regierungsrat sieht durch Verordnung Massnahmen vor, um die Stellenvermittlung zu erleichtern und Entlassungen infolge Aufhebung von Stellen nach Möglichkeit zu vermeiden oder durch Finanzierung von flankierenden Massnahmen sozial verträglich zu gestalten.
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