Wartungsarbeiten am 13.06.2024 von 10.00 - 16.00 Uhr - Travaux de maintenance le 13.06.2024 de 10h00 à 16h00

PG Art. 31        Zumutbarkeit

1 Eine andere Stelle ist zumutbar, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

a Die Fähigkeiten und die bisherige Tätigkeit der betroffenen Person werden angemessen berücksichtigt.

b Der Arbeitsweg hat unter Berücksichtigung des Wohnortes der von der Entlassung bedrohten Person und ihrer persönlichen Verhältnisse keine besondere Härte zur Folge.

c Das Bruttogehalt wird bei Tiefereinreihung oder bei Reduktion des Beschäftigungsgrades um einen Betrag herabgesetzt, der einen von der Höhe des bisherigen Gehalts abhängigen Prozentsatz, jedoch höchstens 25 Prozent, nicht übersteigt.

2 Der Regierungsrat legt durch Verordnung fest, in welchem Umfang eine allfällige Herabsetzung des Gehalts oder des Beschäftigungsgrades nach Absatz 1 Buchstabe c ohne besondere Härte zumutbar ist. Er regelt insbesondere die Weiterversicherung des bisherigen Gehalts unter Beteiligung des Arbeitgebers an der Prämienfinanzierung, wenn eine Gehaltseinbusse in Kauf genommen werden muss.

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