Wartungsarbeiten am 13.06.2024 von 10.00 - 16.00 Uhr - Travaux de maintenance le 13.06.2024 de 10h00 à 16h00

PG Art. 32        Abgangsentschädigung

1 Wird das Arbeitsverhältnis nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 30 Absatz 1 ohne Verschulden der betroffenen Person gekündigt und kann ihr keine zumutbare Stelle beim Kanton angeboten werden, wird der betroffenen Person eine Abgangsentschädigung ausgerichtet. Vorbehalten bleibt Absatz 4.

2 Der Regierungsrat legt die Höhe der Entschädigung abgestuft nach Dienst- und Lebensalter durch Verordnung fest. Die Entschädigung darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Gehalt der betroffenen Person für 18 Monate entspricht.

3 Erfüllt die betroffene Person die Voraussetzungen für eine Rente nach Artikel 33, ist eine Abgangsentschädigung ausgeschlossen.

4 Tritt die betroffene Person innert 18 Monaten seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine zumutbare Stelle beim Kanton oder einem anderen Arbeitgeber an, wird die Abgangsentschädigung ganz oder teilweise gekürzt. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

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