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PG Art. 33        Besondere Rentenansprüche

1 Bei der BPK oder BLVK versicherte Angestellte, deren Arbeitsverhältnis ohne ihr Verschulden aufgelöst worden ist, haben gegenüber der zuständigen Vorsorgeeinrichtung Anspruch auf Ausrichtung einer Sonderrente in der Höhe der Invalidenrente und, bei Vorliegen der Voraussetzungen, auf Kinderrenten, wenn sie zum Zeitpunkt der Auflösung das 56. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 16 Beitragsjahre bei der Vorsorgeeinrichtung nachweisen.

2 Die Sonderrente wird bis zum Erreichen des vollen reglementarischen Altersrentenanspruchs ausgerichtet.

3 Wer zu einer Sonderrente berechtigt ist, hat gegenüber der Vorsorgeeinrichtung zudem Anspruch auf eine Überbrückungsrente.

4 Kinderrente und Überbrückungsrente richten sich nach den Leistungsgrundsätzen der zuständigen Vorsorgeeinrichtung. An den besonderen Rentenanspruch bei unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses werden eine ausgerichtete Austrittsleistung und allfällige Leistungen anderer Sozialversicherungen angerechnet.

5 Nimmt eine Person, die eine Sonderrente bezieht, die Erwerbstätigkeit wieder auf, kommen die Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung über die Revision einer Invalidenrente und über die Überversicherung sinngemäss zur Anwendung.

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