Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

PG Art. 35        Vorsorgerechtliche Verschuldensfeststellung

1 Kündigt die Anstellungsbehörde das Arbeitsverhältnis, wird festgestellt, ob die Entlassung im Sinn der Anspruchsvoraussetzungen für besondere vorsorgerechtliche Leistungen bzw. für die Abgangsentschädigung unverschuldet ist oder nicht. Diese Feststellung ist für die Vorsorgeeinrichtung unter Vorbehalt des Entscheides der BVG-Rechtspflegeinstanzen verbindlich.

2 Zuständig für die Verschuldensfeststellung ist die Direktion oder die Staatskanzlei im Einvernehmen mit der Finanzdirektion, wenn sie selber oder eine ihr unterstellte Organisationseinheit Anstellungsbehörde ist. Das Verschulden wird im Einvernehmen mit der Direktion für Inneres und Justiz festgestellt, wenn die Finanzdirektion betroffen ist.

3 Der Regierungsrat stellt das Verschulden fest, wenn er Anstellungsbehörde ist. Die zuständige Behörde gemäss Absatz 2 kann den Entscheid der Verschuldensfeststellung an den Regierungsrat überweisen, wenn das Verschulden verwaltungsintern umstritten ist.

4 Die diesem Gesetz unterstellten Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit stellen, wenn sie Anstellungsbehörde gemäss Artikel 19 sind, das Verschulden im Einvernehmen mit der Finanzdirektion fest. Die Justizverwaltungsleitung, das Obergericht, das Verwaltungsgericht, die übrigen verwaltungsunabhängigen Verwaltungsjustizbehörden und die Generalstaatsanwaltschaft holen, wenn sie Anstellungsbehörde gemäss Artikel 19 sind, vorgängig zur vorsorgerechtlichen Verschuldensfeststellung eine Stellungnahme der zuständigen Stelle der Finanzdirektion ein.

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