PG Art. 37 Wahlorgane, Amtsdauer
1 Wahlorgane der hauptamtlichen Behördenmitglieder sind das Volk oder der Grosse Rat.
2 Das Arbeitsverhältnis der hauptamtlichen Behördenmitglieder wird unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Regelungen auf eine Amtsdauer von vier Jahren begründet. Erfolgt die Wahl während der Amtsdauer, so gilt sie bis zu deren Ablauf.
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