Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

PG Art. 37        Wahlorgane, Amtsdauer

1 Wahlorgane der hauptamtlichen Behördenmitglieder sind das Volk oder der Grosse Rat.

2 Das Arbeitsverhältnis der hauptamtlichen Behördenmitglieder wird unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Regelungen auf eine Amtsdauer von vier Jahren begründet. Erfolgt die Wahl während der Amtsdauer, so gilt sie bis zu deren Ablauf.

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