PG Art. 38 Aufsichtsbehörde
1 Aufsichtsbehörden über die hauptamtlichen Behördenmitglieder sind
a die Justizkommission des Grossen Rates für die Mitglieder des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts sowie für die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt und die stellvertretenden Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte,
b das Obergericht für die hauptamtlichen Behördenmitglieder des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts, des Wirtschaftsstrafgerichts, des Jugendgerichts und der regionalen Gerichtsbehörden,
c das Verwaltungsgericht für die Mitglieder der übrigen verwaltungsunabhängigen Verwaltungsjustizbehörden,
d die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates für die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber, für die die Generalsekretärin oder den Generalsekretär des Grossen Rates und für die Beauftragte oder den Beauftragten für Datenschutz,
e die Finanzkommission des Grossen Rates für die Vorsteherin oder den Vorsteher der Finanzkontrolle,
f der Regierungsrat für die übrigen durch das Volk gewählten Personen,
g die durch die besondere Gesetzgebung bezeichneten Behörden.
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