PG Art. 41 Abberufung von Behördenmitgliedern
1 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Amtsdauer erfolgt mit Urteil des Abberufungsgerichts auf Antrag der zuständigen Behörde.
2 Als Abberufungsgericht amtet für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts, des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts, des Wirtschaftsstrafgerichts, des Jugendgerichts und der regionalen Gerichtsbehörden das Obergericht. In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht zuständig.
3 Die Behörde nach Absatz 4 beantragt die Abberufung, wenn Unfähigkeit, dauerhaft ungenügende Leistungen, schwere oder wiederholte Pflichtverletzung oder ein anderer wichtiger Grund die Fortsetzung der Amtsführung unzumutbar machen.
4 Zuständig für die Antragstellung sind
a die Justizkommission des Grossen Rates für die Mitglieder der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft gemäss GSOG,
b die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates für die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber, für die die Generalsekretärin oder den Generalsekretär des Grossen Rates und für die Beauftragte oder den Beauftragten für Datenschutz,
c die Finanzkommission des Grossen Rates für die Vorsteherin oder den Vorsteher der Finanzkontrolle,
d der Regierungsrat für die Regierungsstatthalterinnen und -statthalter.
5 Führt ein Verfahren nicht zur Abberufung und hat sich die betroffene Person verbeiständen lassen, hat sie Anspruch auf Parteikostenersatz.
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