Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

PG Art. 41        Abberufung von Behördenmitgliedern

1 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Amtsdauer erfolgt mit Urteil des Abberufungsgerichts auf Antrag der zuständigen Behörde.

2 Als Abberufungsgericht amtet für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts, des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts, des Wirtschaftsstrafgerichts, des Jugendgerichts und der regionalen Gerichtsbehörden das Obergericht. In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht zuständig.

3 Die Behörde nach Absatz 4 beantragt die Abberufung, wenn Unfähigkeit, dauerhaft ungenügende Leistungen, schwere oder wiederholte Pflichtverletzung oder ein anderer wichtiger Grund die Fortsetzung der Amtsführung unzumutbar machen.

4 Zuständig für die Antragstellung sind

a die Justizkommission des Grossen Rates für die Mitglieder der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft gemäss GSOG,

b die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates für die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber, für die die Generalsekretärin oder den Generalsekretär des Grossen Rates und für die Beauftragte oder den Beauftragten für Datenschutz,

c die Finanzkommission des Grossen Rates für die Vorsteherin oder den Vorsteher der Finanzkontrolle,

d der Regierungsrat für die Regierungsstatthalterinnen und -statthalter.

5 Führt ein Verfahren nicht zur Abberufung und hat sich die betroffene Person verbeiständen lassen, hat sie Anspruch auf Parteikostenersatz.

Kommentare

This page has no comments.