PG Art. 43 Folgen unverschuldeter Abberufung oder Nichtwiederwahl
1 Im Falle einer unverschuldeten Abberufung oder Nichtwiederwahl gelten die Bestimmungen der Artikel 31 bis 36. Das Abberufungsgericht stellt fest, ob die Nichtwiederwahl oder die Auflösung vor Ablauf der Amtsdauer unverschuldet ist oder nicht.
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