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PG Art. 50a        Melderecht bei Missständen und Schutz

1 Wer der Meldestelle Missstände gemäss Artikel 40 bis 43 des Kantonalen Finanzkontrollgesetzes vom 7. März 2022 (KFKG)[9] eine Meldung im guten Glauben erstattet oder bei der Abklärung Unterstützung leistet, darf deswegen im Anstellungsverhältnis nicht benachteiligt werden. Als Benachteiligung gelten insbesondere Kündigung, Zurückstufung in der Hierarchie, Versetzung, Verweigerung der Beförderung oder des Gehaltsaufstiegs sowie die bewusste Beeinträchtigung psychischer Art und deren Duldung.

2 Wer wegen einer solchen Meldung oder der Unterstützung bei der Abklärung von einer Benachteiligung im Sinne von Absatz 1 betroffen ist, kann von der zuständigen Behörde deren Beseitigung verlangen.

[9] BSG 622.1

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