PG Art. 51 Kostenersatz
1 Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihres Amtes durch Dritte in ein Verfahren gezogen, übernimmt der Arbeitgeber auf Gesuch hin die Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder teilweise nach Massgabe des Verschuldens.
2 Die Gerichts- oder Anwaltskosten können als Vorschuss geleistet werden.
This page has no comments.
Kommentare