Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

PG Art. 52        Ausübung eines öffentlichen Amtes

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind berechtigt, öffentliche Ämter auszuüben, soweit diese mit ihrer beruflichen Tätigkeit vereinbar sind.

2 Für die Ausübung öffentlicher Ämter können je nach Bedeutung des auszuübenden Amtes maximal 15 Arbeitstage pro Jahr in Anspruch genommen werden, ohne dass damit eine Gehaltskürzung oder eine Abgabepflicht verbunden ist. Erfordert die Ausübung des Amtes eine länger dauernde Abwesenheit, ist der Regierungsrat bzw. die Justizverwaltungsleitung zur Regelung des Einzelfalles ermächtigt. Sie können in diesem Fall eine angemessene Gehaltskürzung oder eine Pflicht zur Abgabe der für die Ausübung des öffentlichen Amtes bezogenen Entschädigung festlegen.

3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

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