PG Art. 52a Kantonsvertretungen
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die den Kanton namentlich in Verwaltungsräten, Verwaltungen, Stiftungsräten und Aufsichtskommissionen vertreten, nehmen diese Mandate während der Arbeitszeit wahr.
2 Sämtliche Entschädigungen aus solcher Tätigkeit stehen dem Kanton zu.
3 Der Regierungsrat kann einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter während der Dauer der Ausübung eines Mandats gemäss Absatz 1 eine funktionsbezogene Zulage im Sinne von Artikel 87 gewähren. Er berücksichtigt dabei insbesondere die mit dem Mandat verbundene Verantwortung.
4 Für die Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretung des Kantons in der BPK und der BLVK sind die Absätze 1 bis 3 nicht anwendbar. Für diese Mandate gilt Artikel 53 sinngemäss.
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