PG Art. 54 Ersatz von Personen- oder Sachschaden
1 Erleiden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einen Personen- oder Sachschaden, der weder von einem Dritten noch vom Arbeitgeber auf Grund einer anderen Regelung ersetzt wird, leistet der Arbeitgeber auf Gesuch hin Ersatz, sofern die Schädigung nicht ausschliesslich auf ihr Verschulden zurückzuführen ist. Der Ersatz kann bei Mitverschulden gekürzt werden.
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