PG Art. 57 Arbeitszeit und Arbeitszeitformen
1 Der Regierungsrat legt die Arbeitszeit und die Arbeitszeitformen durch Verordnung fest. Artikel 57a bleibt vorbehalten.
2 Der Regierungsrat ist insbesondere ermächtigt, dabei nach verschiedenen Personalkategorien zu unterscheiden und Ausnahmeregelungen zu treffen.
This page has no comments.
Kommentare