Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

PG Art. 60        Geistiges Eigentum

1 Immaterielle Arbeitsergebnisse, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Erfüllung ihrer dienstrechtlichen Verpflichtungen sowie in Ausübung der beruflichen Tätigkeit schaffen, gelten ohne weiteres als dem Arbeitgeber abgetreten.

2 Im Rahmen der Ausübung der beruflichen Tätigkeit, aber ausserhalb der Erfüllung der dienstrechtlichen Verpflichtungen geschaffene immaterielle Arbeitsergebnisse sind dem Arbeitgeber bekannt zu geben; dieser kann sie gegen Bezahlung einer angemessenen Vergütung innert sechs Monaten ab Bekanntgabe erwerben.

3 Die Anstellungsbehörde kann durch Verfügung oder Vertrag ganz oder teilweise auf die Rechte des Arbeitgebers verzichten.

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