PG Art. 61 Annahme von Geschenken
1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es untersagt, Geschenke oder andere Vergünstigungen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen oder stehen könnten, für sich oder für andere anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
2 Von diesem Verbot sind Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert ausgenommen.
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