PG Art. 62 Gehaltsanspruch
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben während der Dauer des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Gehalt und gegebenenfalls auf Zulagen.
2 Vom Gehalt wird der Wert von Naturalbezügen in Abzug gebracht. Ihr Wert wird durch den Regierungsrat festgesetzt.
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