PG Art. 63 Grundsatz
1 Die zuständigen Behörden legen das Gehalt nach objektiven Kriterien fest. Sie berücksichtigen dabei
a die an die Funktion gestellten Anforderungen und Belastungen,
b die persönlichen Voraussetzungen zur Ausübung der Funktion,
c die berufliche und ausserberufliche Erfahrung, die Leistung und das Verhalten,
d die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt,
e die Teuerungsentwicklung,
f die Finanzlage des Kantons sowie
g die Gehälter der bereits beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
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