PG Art. 64 Rückforderungen, Verrechnung
1 Der Arbeitgeber hat zu Unrecht erbrachte finanzielle Leistungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zurückzufordern oder zu verrechnen.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen ihre Forderungen nicht verrechnen.
3 Von der Rückforderung oder Verrechnung ist abzusehen, wenn ein Fehler einer Verwaltungsstelle vorliegt, der von der betroffenen Person nicht hat erkannt werden können, oder wenn die Pflichtigen glaubhaft machen, dass die Rückerstattung eine grosse Härte nach Massgabe des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bedeuten würde.
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