PG Art. 69 Gehaltsklassen
1 Die Anzahl der Gehaltsklassen und die entsprechenden Grundgehälter werden im Anhang zu diesem Gesetz festgelegt.
2 Bei den aufgeführten Beträgen handelt es sich um Jahresgehälter bei vollem Beschäftigungsgrad einschliesslich des 13. Monatsgehalts. Sie werden im Ausmass des gewährten generellen Gehaltsaufstiegs jeweils angepasst.
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