PG Art. 72 Individueller Gehaltsaufstieg
1 Der Aufstieg vom Grundgehalt zum maximalen Gehalt erfolgt mittels Gehaltsstufen. Der Regierungsrat legt den Wert der Gehaltsstufen durch Verordnung fest.
2 Der Gehaltsaufstieg stützt sich auf die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung nach Artikel 48. Überdies kann eine für die Ausübung der Funktion dienliche Fort- und Weiterbildung für den Gehaltsaufstieg berücksichtigt werden.
3 Ausnahmsweise kann einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder einer Berufsgruppe ein ausserordentlicher Gehaltsaufstieg gewährt werden, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern.
4 Auf den Gehaltsaufstieg besteht kein Anspruch.
5 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
This page has no comments.
Kommentare