PG Art. 73 Ausnahmen von der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung
1 Der Regierungsrat bestimmt die Funktionen, deren Tätigkeit eine gehaltsrelevante Leistungs- und Verhaltensbeurteilung als unzweckmässig erscheinen lässt. Er legt für diese Funktionen den Gehaltsaufstieg oder die Gehaltshöhe fest.
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