PG Art. 74 Genereller Gehaltsaufstieg
1 Der Regierungsrat kann die im Anhang festgelegten Grundgehälter, insbesondere zur Erhaltung der Kaufkraft, anheben. Er berücksichtigt dabei die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt, die Teuerungsentwicklung und die Finanzlage des Kantons.
2 Auf den generellen Gehaltsaufstieg besteht kein Anspruch.
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