PG Art. 75 Finanzierung des Gehaltsaufstiegs
1 Der Regierungsrat legt jährlich den Anteil der Gehaltssumme fest, der für den generellen und individuellen Gehaltsaufstieg zur Verfügung steht.
2 Der Anteil für den individuellen Gehaltsaufstieg wird so festgelegt, dass die Ziele des Gehaltssystems erreicht werden können.
3 In ausserordentlichen Finanzlagen kann der Anteil reduziert werden. Zumindest der Gehaltsaufstieg, der sich innerhalb der im genehmigten Budget eingestellten Lohnsumme finanzieren lässt, ist jedoch zu gewähren.
4 Der Regierungsrat kann zur Aufhebung von Gehaltsrückständen zusätzlich Mittel zur Verfügung stellen.
5 Er berichtet dem Grossen Rat periodisch über die Verwendung des Gehaltssummenanteils für den individuellen Gehaltsaufstieg bzw. den generellen Gehaltsaufstieg.
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