PG Art. 76 Auslagenersatz
1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden Auslagen ersetzt, die bei der Aufgabenerfüllung entstanden sind.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere und legt die Entschädigungsansätze fest.
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1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden Auslagen ersetzt, die bei der Aufgabenerfüllung entstanden sind.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere und legt die Entschädigungsansätze fest.
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