PG Art. 77 Besondere Verhältnisse
1 Der Regierungsrat regelt die zusätzliche Entschädigung oder Abgeltung für Arbeit unter besonderen Verhältnissen (Pikett-, Nacht-, Wochenend-, Schichtarbeit u. a.).
2 Er bestimmt die Berufsgruppen, die keinen Anspruch auf Entschädigung oder Abgeltung haben.
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