PG Art. 80 Nebenamtlich tätige Personen
1 Nebenamtlich tätige Personen erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung. Diese wird durch den Regierungsrat oder durch die von ihm ermächtigte Organisationseinheit festgelegt.
2 Vorbehalten bleiben die bundesrechtlich geregelten Entschädigungsansätze.
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