PG Art. 81 Justizbehörden
1 Die Mitglieder des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts, die Präsidentin oder der Präsident sowie die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Steuerrekurskommission, die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt sind in der höchsten Gehaltsklasse eingereiht.
2 Die Mitglieder der Justizverwaltungsleitung erhalten eine jährliche Zulage von 4000 Franken. Der Regierungsrat kann diesen Betrag der Teuerung anpassen.
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