PG Art. 82 Staatsschreiberin oder Staatsschreiber
1 Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber ist in der höchsten Gehaltsklasse eingereiht.
2 Sie oder er erhält eine persönliche Aufwandentschädigung von jährlich 5000 Franken. Der Regierungsrat kann den Betrag der Teuerung anpassen.
3 Im Übrigen findet die Spesenregelung für Mitglieder des Regierungsrates sinngemäss Anwendung.
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