Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

PG Art. 86        

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen Anspruch auf Familienzulagen nach Artikel 83 haben, erhalten zusätzlich eine Betreuungszulage. Diese wird vom Regierungsrat festgesetzt und beträgt jährlich je nach Anzahl der zulagenberechtigten Kinder höchstens:

a bei einem Kind:CHF 3600

b bei zwei Kindern:CHF 3000

c bei drei Kindern:CHF 2400

d bei vier Kindern:CHF 1800

e bei fünf Kindern:CHF 1200

f bei sechs Kindern:CHF 600

2 Eltern von mehr als sechs zulagenberechtigten Kindern erhalten keine Betreuungszulage.

3 Der Anspruch auf Betreuungszulage besteht auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Anspruch auf Familienzulagen wegen einer Anspruchskonkurrenz nicht zum Zug kommt. Erhalten beide Elternteile gleichzeitig Betreuungszulagen nach diesem Gesetz oder vergleichbare von andern Arbeitgebern ausgerichtete Zulagen, darf der Gesamtbetrag der bezogenen Betreuungszulagen die Obergrenze gemäss Absatz 1 nicht überschreiten.

4 Für Teilzeitbeschäftigte wird die Betreuungszulage im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad ausgerichtet.

5 Der Regierungsrat passt die Betreuungszulagen periodisch nach dem für die Grundgehälter massgebenden Ansatz (Art. 74) der Teuerung an.

Kommentare

This page has no comments.