PG Art. 87
1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann für die Übernahme von zusätzlichen Aufgaben oder für die länger dauernde Vertretung eine funktionsbezogene Zulage gewährt werden.
2 Der Regierungsrat regelt die Höhe und die Voraussetzungen zur Gewährung der Zulagen durch Verordnung.
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